Eine solche gesetzliche Lösung hat de facto die Wirkung und den Sinn der Realisierung einer außergerichtlichen Veräußerung auf die Fälle beschränkt, in denen nur ein Gläubiger eingetragen wurde, und andererseits das Verfahren der gerichtlichen öffentlichen Versteigerung hervorgehoben. Denn nur durch diese Art der Veräußerung wurden die Hypothek und die Eintragung aller Hypothekengläubiger aufgrund eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses über die Befriedigung der Hypothekengläubiger gelöscht.
Die vorgenommenen Änderungen des Hypothekengesetzes haben diesen Unterschied und das Problem überwunden, indem nun vorgeschrieben wird, dass im Fall der außergerichtlichen Veräußerung der hypothekarisch belasteten Liegenschaft alle eingetragenen Hypotheken sowie andere Belastungen (die im Register des Katasteramtes nach der Eintragung der Hypothek, wegen deren Befriedigung es zur Veräußerung gekommen ist, eingetragen sind) und zwar auf Antrag
a) des Käufers des Sicherungsgegenstandes,
b) des Hypothekengläubigers oder
c) des Eigentümers des Eigentümers der hypothekarisch belasteten Liegenschaft, wenn es nicht um dieselbe Person aufgrund des entsprechenden Rechtsgeschäftes geht,
vom zuständigen Katasteramt nach Dienstpflicht gelöscht werden, ohne Rücksicht, ob die Forderung ganz oder teilweise eingetrieben wurde oder unbefriedigt geblieben ist.
Auf diese Weise wird die Gleichstellung der Rechtsbedeutung und der Effizienz von gerichtlichem und außergerichtlichem Verfahren erreicht - das Ungleichgewicht war eines der größten Nachteile des vorherigen gesetzlichen Wortlautes.
Die Effizienz des Verfahrens der außergerichtlichen Befriedigung wird erhöht durch die neue Möglichkeit, dass der Gläubiger die hypothekarisch belastete Liegenschaft nach Einleitung des Verfahrens der außergerichtlichen Befriedigung durch eine unmittelbare Vereinbarung bis zur Verkündung der öffentlichen Versteigerung veräußern kann, aber nur zu einem Preis,
der nicht niedriger als 90% des geschätzten Wertes sein kann.
Außerdem wurde eine gesetzliche Neuheit eingeführt, deren Ziel es ist, im Fall der außergerichtlichen Veräußerung der hypothekarisch belasteten Liegenschaft die Schuldner unter Schutz zu stellen. Die vorgenommenen Änderungen umfassen zudem die Pflicht zur Veranlassung eines gerichtlichen Veräußerungsverfahrens sowie die erneute Festlegung des Marktwertes der Liegenschaft, sofern die hypothekarisch belastete Liegenschaft binnen 18 Monaten nach Rechtskräftigkeit des Beschlusses über die Eintragung der hypothekarischen Veräußerung innerhalb des außergerichtlichen Befriedigungsverfahrens unverkauft geblieben ist.
In diesem Fall ist das Katasteramt für Liegenschaften verpflichtet, den Beschluss über die Löschung der hypothekarischen Veräußerung zu fassen und gleichzeitig die Eintragung des Verbots der außergerichtlichen Veräußerung der hypothekarisch belasteten Liegenschaft vorzunehmen. Der Gläubiger kann sich nach der durchgeführten Eintragung nur innerhalb des gerichtlichen Veräußerungsverfahrens befriedigen.
In diesem Sinne und um die Realisierung der außergerichtlichen Veräußerung zu beschleunigen und dynamischer zu gestalten, wird nun eine verbindliche
Frist für die Anberaumung der öffentlichen Versteigerung der hypothekarisch belasteten
Liegenschaft gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskräftigkeit des Beschlusses über die Eintragung der hypothekarischen
Veräußerung stattfinden.
Schließlich betreffen die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes auch andere Bereiche, wie etwa die verbindlichen Bestimmungen über die Form und die Elemente der Erklärung über die einseitige Hypothek oder die Art und Form des Hypothekenvertrages zur Anpassung an das Gesetz über das Notariatswesen, und verfolgen das Ziel, einzelne Rechtslücken zu präzisieren und die Nachteile des vorherigen gesetzlichen Wortlauts zu beseitigen.
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Saša Sindjelić, Rechtsanwalt
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