Jahresabschlüsse künftig ausschließlich mit elektronischer Signatur
Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Rechnungslegung sind Unternehmen verpflichtet, Jahresabschlüsse mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsvertreters zu versehen. Das gilt auch für die Entscheidungen über die Genehmigung der Jahresabschlüsse, die auch eine elektronische Signatur des Rechtsvertreters enthalten sollen, erfahen wir von Filip Karović aus der Anwaltskanzlei "Tomić, Sinđelić, Groza".
- Rechtsvertreter der kleinsten, kleinen und mittelgroßen juristischen Personen sind verpflichtet, ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat und dadurch die Möglichkeit der elektronischen Signatur zu erwerben - erklärt Karović.
Juristischen Personen, die ihre Jahresabschlüsse nicht in gesetzlich vorgeschriebener Weise einreichen, droht eine Geldbuße in Höhe von 100.000 bis 3.000.000 Dinar.
Im Falle dass Rechtsvertreter eines serbischen Unternehmens Ausländer sind, benötigen sie eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Serbien, um die elektronische Signatur zu erwerben.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Anwaltskanzlei "TSG Tomić Sindjelić Groza" gerne zur Verfügung.
Filip Karović, Anwalt
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