Effizienterer Handel und niedrigere Kosten - Neue Zollverfahren ab Anfang Februar

Quelle: eKapija Montag, 08.02.2016. 15:47
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Podeli

(Fotos_oleg/shutterstock.com)
Anfang der letzten Woche, oder genauer gesagt am 1. Februar tritt das gemeinsame Versandverfahren auch außerhalb Serbiens in Kraft. Das Gemeinsames Versandverfahren (gVV) ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit zur Beförderung von unverzollten Waren durch mehrere Staaten. Dazu ist im Land, in dem das Versandverfahren eröffnet wird, eine Bürgschaft zu leisten, die nach Erledigung des Verfahrens wieder freigegeben wird.

Das gVV wird zurzeit in den EU- und den EFTA-Staaten, der Türkei, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Serbien (ab 1. Februar 2016) in allen Verkehrsarten angewendet. Das Regelverfahren wird elektronisch abgewickelt (bekannt unter dem Begriff NCTS - Neues Computerisiertes Transitsystem).

60 Transporte wurden in den seit der Implementierung des neuen Systems im gemeinsamen Versandsystem registriert.

- Wir haben gemerkt, dass an einigen Grenzübergängen und in Zollstellen im Land, die ansonsten sehr belastet sind, hin und wieder zur Verlangsamung des Systems kommt. Die Zollverwaltung verfolgt und kontrolliert die Funktion des Systems kontinuierlich und im Einklang mit ihren Möglichkeiten an der Überwindung der gelegentlichen Störungen arbeitet - sagt man in de Zollverwaltung und fügt hinzu, dass das neue System derzeit am meisten im Straßenverkehr genutzt wird.

- Zollverfahren wurden durch Implementierung des neuen Systems erheblich verkürzt. Eine Reihe von Angaben werden jetzt in elektronischer Form mit anderen Zollverwaltungen und mit Teilnehmern im Zolltransit ausgetauscht. Die Angaben in elektronischen Form haben die schriftlichen Zollanmeldungen ersetzt. Andere Dokumente, die die Waren normalerweise begleiten, sind noch immer in Papierform. Der Datenaustausch ist von der Zollverwaltung ermöglicht - erfährt das Wirtschaftsportal "eKapija" in der Zollverwaltung der Republik Serbien.

Als Zolldokument gilt das so genannte Versandbegleitdokument, welches bei der Eröffnung des Verfahrens vom System erstellt und ausgedruckt werden muss. Dieses Dokument muss der Sendung beiliegen. Auf dem Dokument ist auch ersichtlich, ob es sich um Waren des freien EU-Verkehrs (so genannte T 2 Waren) oder um andere Waren handelt (T 1 Waren).

Marija Kambić

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