Was bringt das neue Gesetz über einvernehmliche finanzielle Restrukturierung?
Das neue Gesetz über einvernehmliche finanzielle Restrukturierung („Amtsblatt der RS“ Nr. 89/2015), das am 4. November 2015 in Kraft getreten ist, wird vom 3. Februar 2016 angewendet. Im Unterschied zu dem vorherigen Gesetz über einvernehmliche finanzielle Restrukturierung aus dem Jahre 2011, das die erwarteten Ergebnisse hinsichtlich der Reduzierung der Anzahl uneintreibbarer Forderungen nicht gebracht hat, etabliert das neue Gesetz einen besseren rechtlichen Rahmen für freiwillige Restrukturierung der Schulden in Serbien.
Das Ziel der Verabschiedung dieses Gesetzes ist die Auffindung einer Lösung für das anwachsende Problem der Illiquidität juristischer Personen und Unternehmer, deren Schulden laut Angaben der Nationalbank Serbiens RSD 256,7 Mrd. für etwa 30.000 gesperrte Konten der juristischen Personen, bzw. RSD 15,5 Mrd. für mehr als 26.000 gesperrte Konten der Unternehmer betragen. In diesem Sinne wurde das Gesetz als eine der Maßnahmen zur Lösung uneintreibbarer Kredite verabschiedet.
Die einvernehmliche finanzielle Restrukturierung stellt ein vollkommen freiwilliges, außergerichtliches Modell der Restrukturierung von Unternehmensschulden durch Neudefinition des Schuldner-Gläubigerverhältnisses zwischen Gesellschaften/Unternehmer als Schuldner und ihrer Gläubiger dar. Der Sinn der einvernehmlichen finanziellen Restrukturierung ist die rechtzeitige Erkennung und Lösung von finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft/des Unternehmers, Schaffung von Voraussetzungen zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, sowie entsprechende Art der Behandlung problematischer Kredite im Finanzsystem der Republik Serbien.
Dieses Verfahren wird angewandt wenn die Gläubiger der Gesellschaft/des Unternehmers, die/der in finanziellen Schwierigkeiten ist, feststellen, dass der Fortbestand des Schuldners langfristig gesehen wirtschaftlich berechtigt und machbar ist, sowie, dass die Befriedigung der Gläubigerforderungen möglich ist.
In Bezug auf die vorherige Vorschrift sieht das neue Gesetz einen breiteren Kreis juristischer Personen vor, an denen die Maßnahmen der finanziellen Restrukturierung nicht vorgenommen werden können. Entsprechend den Änderungen werden zusätzlich auch Unternehmen ausgenommen, die Factoring- Tätigkeiten ausüben, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, andere Unternehmen, die sich überwiegend mit der Erbringung finanzieller Dienstleistungen entsprechend dem Gesetz befassen, sowie in Konkurs befindliche Personen und Personen, gegen die ein Insolvenzprüfungsverfahren entsprechend einem im Voraus vorbereiteten Reorganisierungsplan angeregt ist.
Außer den Erwähnten sieht das gegenständliche Gesetz folgende Neuigkeiten vor:
•Einführung des Begriffs der Entwicklungsinstitute, mit welchem folgende Institute umfasst sind: Entwicklungsfond der Republik Serbien, Agentur der Republik Serbien für Exportversicherung und Finanzierung, Agentur für Depotversicherung, wenn sie in Namen und für Rechnung der Republik Serbien handelt, und andere juristische Personen, die zwecks Finanzierung oder Förderung der Entwicklung in der Republik Serbien durch ein Sondergesetz gegründet wurden;
•Die Anwendung des Prinzips nachhaltiger Geschäftstätigkeit des Schuldners wird auch auf Unternehmer erweitert;
•Durch das Handlungsprinzip „im guten Glauben“ besteht für Gläubiger und Schuldner kein Verbot mehr, Handlungen vorzunehmen, mit denen anderen Schaden zugefügt werden könnte;
•Das Prinzip zur Zusammenarbeit der Gläubiger sieht keine Koordinierung der Gläubiger mehr vor;
•Der Antrag auf Durchführung der finanziellen Restrukturierung kann außer von den Gläubigern auch von dem Schuldner gestellt werden. Der Antrag wird bei der Handelskammer Serbiens als institutionellen Vermittlungsbehörde gestellt;
•Falls der Schuldner ein Unternehmer ist, kann die finanzielle Restrukturierung auch unter Beteiligung nur einer Bank durchgeführt werden;
•Der Kreis der Gläubiger, die sich an der finanziellen Restrukturierung beteiligen können, wird beschränkt. Es wird eindeutig vorgesehen, dass außer Banken als Gläubiger nur heimische Entwicklungsinstitute erscheinen können, und anstatt einer der Banken oder Institute, eine heimische Bank in Konkurs oder Liquidation;
•Abschluss eines Schuldenstillstandsvertrags ist als Möglichkeit und nicht als Verpflichtung vorgesehen;
•Im Gegensatz zum vorigen Gesetz, wurde nicht präzisiert wer zuständig ist den Inhalt des Schuldenstillstandsvertrags vorzuschreiben;
•Die Zuständigkeit der Wirtschaftskammer Serbiens ist eingehend reguliert und erweitert, so dass sie neben Pflichten hinsichtlich der Vermittlung auch die Erfassung und Verfolgung der Realisierung der abgeschlossenen Verträge über die finanzielle Restrukturierung umfasst;
•Der Schuldner stellt den Vertrag über die einvernehmliche finanzielle Restrukturierung nicht mehr an das Register der Wirtschaftssubjekte bei der Agentur für Wirtschaftsregister zu, sondern die Erfassung dieser Art Verträge wird in der Wirtschaftskammer Serbiens geführt.
Die neuen, mit dem Gesetz vorgesehenen, Lösungen erleichtern das Verfahren und führen zur einfacheren und wirksameren Lösung der komplexen Schuldner-Gläubiger-Verhältnisse in der Republik Serbien. Das bestätigt zunächst die Tatsache, dass das Restrukturierungsverfahren auch durchgeführt werden kann, wenn sich anstatt der Banken seitens des Gläubigers auch Entwicklungsinstitute befinden. Außerdem statt einer der Banken oder Entwicklungsinstitute kann es auch eine einheimische Bank in Konkurs oder Liquidation sein. Falls der Schuldner Unternehmer ist, kann die finanzielle Restrukturierung auch durchgeführt werden, wenn an ihr mindestens eine Bank teilnimmt.
Andererseits, in Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren der einvernehmlichen Restrukturierung freiwillig ist, kann ein potentielles Problem auch das mangelnde Interesse der Banken darstellen, dass sie sich an der Erzielung einer Vereinbarung beteiligen. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Banken am Verzicht auf das Recht der Kontosperre des Schuldners sogar auch im Laufe der Verhandlungen kein Interesse zeigen, weil die Gläubiger, die sich am Verfahren nicht beteiligen, hinsichtlich der Kontosperre nicht beschränkt sind, damit sie eine günstigere Lage erreichen, als Banken, die am Verfahren der einvernehmlichen Restrukturierung beteiligt sind.
Es bleibt abzusehen, ob das Gesetz positive Ergebnisse zeitigen und die gesteckten Ziele aus der Nationalen Strategie zur Lösung der erhöhten Zahl problematischer Kredite im Lande vom August 2015, erfüllen wird.
Autoren
Milica Stojanović, Associate
Jelena Malešević, Associate
JPM Jankovic Popovic Mitic