Nationalversammlung verabschiedet Änderungen des Gesetzes über landwirtschaftliche Grundstücke - Anwendung ab 1. September
Serbiens Nationalversammlung verabschiedete am Montag (28. Augsut 2017) Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über landwirtschaftliche genutzte Grundstücke, die EU-Bürgern den Erwerb von Eigentumsrecht am Ackerland in Serbien erheblich einschränken.
Für Änderungen des Gesetzes, die Bedingungen für den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Privatbesitz vorsehen, haben 132 Abgeordnete gestimmt, 13 waren dagegen.
Um das Eigentumrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken in Serbien zu erwerben, müssen Ausländer bzw. EU-Bürger einen festen Wohnsitz in Serbien mindestens 10 Jahre haben, in der Kommune, wo sich diese Grundstücke befinden. Sie müssen, außerdem, ein registrirtes Landgut haben und über Landmaschnen für die Bebauung dieser Äcker verfügen. Diese Grundstücke müssen auch mindestens drei Jahre bebaut werde.
Sie können das Eigentumsrecht auf max. zwei Hektar Ackerland im Privatbesitz erwerben.
Das Gesetz sieht auch einen Verkaufsverbot für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb einer 10 km breiten Zone entlang der Staatsgrenze vor.
Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes treten am nächsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und sind ab dem 1. September 2017 anzuwenden.
Das Gesetz sollte die im Stabilisierungs- und Assozierungsabkommen mit der EU vorgesehene vollständige Liberalisierung des Geschäftsverkehrs mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Serbien verhindern.
Das Abkommen sieht nämlich vor, dass ab dem 1. September 2017 serbische und EU-Bürger im Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gleichgestellt werden.
Diese Änderungen und Ergänzungen gelten aber nicht im Falle der Restitution von enteigneten landwirtschaftlichen Immobilien, die ihren ehemaligen Besitzern zurückzugeben sind.
Die Republik Serbien ist zum Vorkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken im Privatbesitz berechtigt.
Das Vorkaufsrecht wird von der Regierung auf Vorschlag einer von den Ministern für Landwirtschaft und Finanzen gebildeten Kommission gewährt.
Der Minister für Landwirtschaft und Minister für Finanzen müssen sich über die Bedingungen, Fristen, Modell und Verfahren des Vorkaufs einigen.
Andere Ländern haben auch im Rahmen der Beitrittsverhandlungen einen langjährigen Vekaufsverbot für Ausländer auch nach dem EU-Beitritt ausgehandelt.