Pfandrecht an der Forderung des Insolvenzgläubigers gegenüber dem Insolvenzschuldner - Handelsberufungsgericht nimmt TSG Rechtsauffassung im Vollstreckungsverfahren an
- Unsere rechtliche Auffassung, die durch das Gericht zweiter Instanz anerkannt wurde, ist, dass ein Gläubiger, der ein Pfandrecht an der Forderung des Insolvenzgläubigers gegenüber dem Insolvenzschuldner erworben hat und auf den die verpfändete Forderung zur Eintreibung übertragen wurde, das Recht auf eine separate und volle Befriedigung seiner Forderung hat. Der Gläubiger treibt seine Forderung gegen seinen Schuldner, der gleichzeitig Insolvenzgläubiger ist, aus dem Wert der verpfändeten Forderung gegenüber dem Insolvenzschuldner ein, und zwar bis zum Vollbetrag, den der Schuldner als Insolvenzgläubiger im Insolvenz verfahren eintreiben würde.
Der Kernpunkt ist, dass der Gläubiger durch eine Pfändung und Überweisung der Forderung zur Eintreibung nicht an die Stelle seines Schuldners, d.h. des Insolvenzgläubigers tritt, sondern der Schuldner Insolvenzgläubiger bleibt, aber mit einer wesentlichen Einschränkung, die sich in Folgendem widerspiegelt: an seiner im Insolvenzverfahren festgelegten und anerkannten Forderung besteht ein Pfandrecht zugunsten seines Gläubigers, sodass dieser seine Forderung bis zum Vollbetrag der Forderung des Insolvenzgläubigers befriedigt wird, die er als Insolvenzgläubiger aus derInsolvenzmasse eintreiben könnte.
Damit hat das TSG Team mit führendem RA Rajko Krejović die bis dato unzutreffende Rechtsprechung der Handelsgerichte und Insolvenzverwalter dahingehend geändert, dass es durch die Pfändung und Überweisung einer Forderung zu einem einfachen Übergang der Forderung vom Insolvenzgläubiger auf dessen Gläubiger kommt, womit dieser zum Insolvenzgläubiger wird und das Recht auf eine verhältnismäßige Befriedigung der Forderung gemeinsam mit seinem Schuldner und anderen Insolvenzgläubigern erwirbt.