Lager- und Gewerberäume müssen künftig unbedingt bei der Finanzverwaltung angemeldet werden

Quelle: eKapija Freitag, 24.08.2018. 08:27
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Steuerzahler sind ab dem 27. August 2018 verpflichtet, Daten über alle ihre Lager- bzw. Gewerberäume an die Finanzverwaltung zu übermitteln und sie über jede Veränderung zu benachrichtigen.

Dies ist eine der Neuerungen, die im Gesetz über Steuerverfahren und Steuerverwaltung vorgeschrieben sind, mit dem Artikel 25, der alle Steuerpflichtigen zur Benachrichtigung der Finanzverwaltung über ihre Lager- und Gewerberäume, wo sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben, wie auch über jede Veränderung verpflichtet.

Sie können dies ausschließlich elektronisch über das Portal e-POREZI tun.

Steuerpflichtige sind verpflichtet, die Finanzverwaltung über jede eventuelle Veränderung zu benachrichtigen, und dies bevor sie mit der Nutzung eines Lager- bzw. Gewerberaums beginnen.

- Wenn Steuerzahler nicht im Einklang mit dem Artikel 25 des Gesetzes über Steuerverfahren und Steuerverwaltung handeln, bzw. die Finanzverwaltung nicht wie vorgeschrieben über ihre Lager-, Verkaufs- bzw. Gewerberäume, wo sie Güter lagern, bzw. mit ihnen handeln oder ihre Geschäftstätigkeit ausüben, benachrichtigen, machen sie sich strafbar für die unerlabute Lagerung von Gütern, und alle Güter, die bei der Kontrolle als unangemeldet entdeckt werden, sollen beschlagnahmt werden.


Steuerpflichtige können außerdem für eine Ordnungswidrigkeit verantworten, wenn sie nicht im Einklang mit dem Artikel 25 des Gesetzes über Steuerverfahren und Steuerverwaltung handeln.

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