Änderungen des Unternehmensgesetzes begrenzen vorübergehend das Recht auf Ausübung der Funktion des Geschäftsführers in Serbien

Quelle: eKapija+ Freitag, 08.02.2019. 13:19
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Mit den neuen Änderungen des Unternehmensgesetzes der Republik Serbien („Amtsblatt der RS“, Nr. 36/2011, 99/2011, 83/2014, 5/2015, 44/2018 und 95/2018, nachstehend: „Gesetz“), die seit dem 09. Dezember 2018 in Kraft sind, wurde die Möglichkeit eingeführt, die Maßnahme einer vorübergehenden Begrenzung des Rechts auf Ausübung der Funktion des Geschäftsführers zu verhängen.

Diese Maßnahme kann verhängt werden, falls im Klageverfahren wegen der Verletzung der Regeln über die Genehmigung von Geschäften, bei denen es ein persönliches Interesse gibt, eine Verletzung der Regeln über die Genehmigung dieser Geschäfte aus Artikel 66 des
Unternehmensgesetzes festgestellt wird. Dementsprechend kann die Gesellschaft die erwähnte Klage einreichen, wenn die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts oder einer
Rechtshandlung entsprechend dem Gesetz nicht eingeholt wurde oder wenn dem zuständigen Organ der Gesellschaft bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts oder der Vornahme einer Rechtshandlung im Einklang mit Artikel 66 des Gesetzes nicht alle für die Fällung einer solchen Entscheidung wesentlichen Tatsachen vorgestellt wurden.

Die Dauer der Maßnahme der vorübergehenden Begrenzung der Ausübung der Geschäftsführerfunktion ist auf höchstens ein Jahr begrenzt.

Das Gericht wird bei der Verhängung dieser Maßnahme und nach Rechtskraft die gerichtliche Entscheidung dem Handelsregister zustellen, damit die Eintragung der vorübergehenden Begrenzungen ins Zentralregister vorgenommen wird.

Neben dem Geschäftsführer kann diese Maßnahme in bestimmten Situationen auch gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats, einen Vertreter der Gesellschaft und einen Prokuristen verhängt werden.

Diese Neuigkeiten wurden im Einklang mit dem Aktionsplan – Doing Business eingeführt.

Autorin: Rechtsanwältin Valentina Momčilović, Anwaltskanzlei TSG Tomić Sinđelić Groza

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