Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht - Wann ist es gerechtfertigt?

Quelle: eKapija Donnerstag, 04.08.2022. 13:39
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Begeistert von der Tatsache, dass sie ein Arbeitsverhältnis eintreten, legen die meisten Arbeitnehmer wenig Wert auf den Text des Arbeitsvertrags selbst, insbesondere wenn es sich um einen Beruf handelt, der nicht maßgeblich durch positive gesetzliche Regelungen abgedeckt ist. Einige Arbeitgeber sind sich dieser Tatsache bewusst und neigen dazu, in die Verträge alles aufzunehmen, was sie für ihre Interessen als nützlich erachten. Dementsprechend findet man am Ende des Textes oft eine Klausel mit dem ominösen Namen „Wettbewerbsverbot“.

Das Wettbewerbsverbot ist ein relativ neues Rechtsinstitut im nationalen Recht. Dies stand jedoch einer massenhaften Verwendung der genannten Klausel im Rechtsverkehr nicht entgegen. Ziel dieses Rechtsinstituts ist der Schutz innovativer Lösungen und Geschäftskontakte des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern. Obwohl häufig angewendet, gibt es laut der Website "Otvorena vrata pravosuđa" (dt. Offene Türen der Justiz) keine besonders entwickelte Rechtspraxis zu diesem Thema.

Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes

Das Wettbewerbsverbot ist in den Artikeln 161 und 162 des Arbeitsgesetzes vorgeschrieben. Es wird vorgeschrieben, dass der Arbeitsvertrag ohne Zustimmung des Arbeitgebers die Tätigkeiten bestimmen kann, die der Arbeitnehmer nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie im Namen und für Rechnung einer anderen juristischen oder natürlichen Person ausüben kann. Die genannte Vorschrift sieht vor, dass ein Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers bestimmte Aufgaben nicht im eigenen Namen oder für andere ausführen darf. Mit der Entwicklung verschiedener Internetplattformen, über die es möglich ist, Jobs zu finden, die dem Arbeitnehmer ein zusätzliches Einkommen verschaffen (freiberufliche Jobs), sowie dem Fehlen von Instrumenten, mit denen der Arbeitgeber den Verstoß gegen diese Vertragsbestimmung nachweisen könnte, wird die Anwendung des vorgenannten Artikels in Frage gestellt.

Gewinnung neuer, spezieller technologischer Titel, Geschäftspartner und Informationen

Ein Wettbewerbsverbot kann nur dann in den Vertrag aufgenommen werden, wenn Bedingungen dafür vorliegen, dass sich der Arbeitnehmer durch die Tätigkeit für den Arbeitgeber neues, besonders wichtiges technologisches Know-how, einen weiten Kreis von Geschäftspartnern oder wichtige Geschäftsinformationen und -geheimnisse aneignet. Die Definition besonders wichtiger technologischer Kenntnisse, die Bestimmung eines breiten Kreises von Geschäftspartnern und die Bestimmung der Kriterien, anhand derer die Bedeutung von Geschäftsinformationen und -geheimnissen bestimmt wird, wird im Einzelfall festgelegt. Der Erwerb wichtiger technologischer Kenntnisse und wichtiger Geschäftsinformationen sowie der Kontakt zu Geschäftspartnern ist aufgrund der Art der Arbeit charakteristisch für hochrangige Personen in einem bestimmten Unternehmen. In dieser Hinsicht ist die Hinzufügung einer solchen Bestimmung für Verträge, die mit Direktoren und anderen Managern abgeschlossen werden, sinnvoller als für Arbeitsverträge mit anderen Arbeitnehmern.

Räumliche Geltung des Wettbewerbsverbots

Artikel 161 des Arbeitsgesetzes legt fest, dass das allgemeine Gesetz und der Arbeitsvertrag auch die räumliche Gültigkeit des Wettbewerbsverbots bestimmen, je nach Art der Arbeit, für die das Verbot gilt. Die erwähnte Bestimmung ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Zunächst stellt sich die Frage nach der Wirkung dieser Vorschrift für den Fall, dass der Arbeitgeber die räumliche Geltung des Wettbewerbsverbots nicht vorschreibt, genauer gesagt, ob bei fehlender Bestimmung des Geltungsbereichs die Vorschrift über das Wettbewerbsverbot überhaupt Rechtswirkung entfaltet. Ein weiterer Aspekt bezieht sich auf das oben erwähnte Thema Freelancer. Durch die Nutzung verschiedener Plattformen zur Suche nach Jobs, die mit Hilfe des Internets auf der ganzen Welt erledigt werden können, kann nämlich die Rechtfertigung für die Verwendung der räumlichen Gültigkeit des Wettbewerbsverbots gefunden werden, indem die Wirkung der Klausel auf ein bestimmtes Land, Region oder die ganze Welt bestimmt wird.

Verstoß gegen das Verbot und Schadensersatz

Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitgeber das Recht, vom Arbeitnehmer Schadensersatz zu verlangen. Die Festlegung der konkreten Schadenshöhe im Vertrag selbst ist für dessen Einziehung nicht relevant, da die konkrete Schadenshöhe von einem Sachverständigen im Einzelfall bestimmt wird. Außerdem trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Schaden durch die Verletzung der Klausel entstanden ist.

Pflichten des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Im Arbeitsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum vereinbaren, der zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung kann nur vereinbart werden, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Geldentschädigung in der im Arbeitsvertrag vereinbarten Höhe zu zahlen. Somit ist das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bestimmung der Geldentschädigung bedingt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen wird. Das Aushandeln einer Klausel ohne Festsetzung einer Geldentschädigung ist gegenüber dem Arbeitnehmer ohne Wirkung.

Die Einführung des Wettbewerbsverbots soll den Arbeitgeber vor bestimmten Missbräuchen einzelner Arbeitnehmer schützen. Man gewinnt den Eindruck, dass die Anwendung dieser Klausel in der betrieblichen Praxis den Anwendungsbereich sprengt und dass Verträge auch für Arbeitsstätten geschlossen werden, wo sie nicht angewendet werden kann, genauer gesagt, wo ihre Anwendung nicht zielführend und sinnvoll ist. Eine zu breite Anwendung des Wettbewerbsverbots kann sich negativ auf das Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis auswirken und Misstrauen in die Arbeitsbeziehungen einführen. Daher sollte das Wettbewerbsverbot nur in jene Vertragsverhältnisse eingeführt werden, in denen es eine tatsächliche Wirkung entfaltet.
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