Wer ist verpflichtet, die Gebühr für die angebrachte Firmenschilder zu zahlen - Was sagt das Gesetz?

Quelle: eKapija Donnerstag, 15.09.2022. 15:23
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Abbildung (FotoNotarYES/shutterstock.com)Abbildung
Das Gesetz über die Finanzierung der kommunalen Selbstverwaltung schreibt die Einführung von kommunalen Gebühren für die angebrachten Firmenschilder auf dem Geschäftsgelände vor.

Wie auf der Aktivasistem-Website angegeben, kann jede Aufschrift, die darauf hinweist, dass eine juristische oder natürliche Person eine bestimmte Tätigkeit ausübt, als Firmenschild betrachtet werden.

Wenn auf einem Betriebsgelände mehrere Firmenschilder desselben Unternehmens angebracht sind, wird die Gebühr nur für ein Schild entrichtet.

Jedes Unternehmen muss die Gebühr für sein Firmenschild bezahlen, das außerhalb der Geschäftsräume angebracht ist.

Das Gesetz über Handelsgesellschaften verpflichtet nur Unternehmer dazu, ihren Firmennamen an ihrem Sitz sowie an jeder Außenstelle anzubringen. Bei Unternehmen als juristischen Personen sieht dieses Gesetz keine Pflicht zum Anbringen des Firmenschilds vor. Man sollte jedoch die sektoralen Gesetze wie das Handelsgesetz, das Tourismusgesetz und das Gastgewerbegesetz im Auge behalten, die an diesen Aktivitäten beteiligte Einrichtungen verpflichten, den Firmennamen und möglicherweise einige zusätzliche Informationen anzubringen.

Das Gesetz über die Finanzierung der Kommunalverwaltung sieht vor, dass Unternehmer und juristische Personen, die nach dem Rechnungslegungsgesetz als Kleinst- und kleine juristische Personen eingestuft sind und ein Jahreseinkommen von bis zu 50.000.000 Dinar haben, keine lokale Gewerbesteuer für die angebrachten Firmennamen bezahlen.

Demnach sind Unternehmer und kleine juristische Personen mit einem Jahreseinkommen von über 50 Mio. Dinar, mittelgroße juristische Personen und große juristische Personen zur Zahlung der örtlichen Gemeindesteuer für das angebrachte Firmenschild verpflichtet.

Unabhängig von der Größe und dem Jahreseinkommen sind juristische Personen und Unternehmer steuerpflichtig, wenn sie folgende Tätigkeiten ausüben:

- Bankgeschäfte,
- Sach- und Personenversicherung,
- Produktion und Handel mit Öl und Ölderivaten,
- Herstellung und Großhandel mit Tabakerzeugnissen,
- Zementherstellung,
- Erbringung von Post-, Mobilfunk- und Telefondiensten,

- Elektroindustrie,
- Spielkasinos, Wettstuben, Bingohallen und die Bereitstellung von Glücksspieldiensten und
- Nachtbars und Diskotheken.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für die angebrachten Firmenschilder wird von der Steuerbehörde der örtlichen Selbstverwaltungseinheit festgelegt, auf deren Territorium sich die Einrichtung oder das Geschäftsgelände befindet, in dem das Firmenschild angebracht wird.

Der Steuerantrag zur Ermittlung der kommunalen Gewerbesteuer für das Anbringen eines Firmenschilds auf einem Betriebsgelände kann elektronisch über das Portal des Einheitlichen Informationssystems der kommunalen Steuerverwaltungen eingereicht werden.

In der Entscheidung über die kommunalen Gewerbesteuern legen die kommunalen Selbstverwaltungseinheiten die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ermittlung der Verpflichtung auf der Grundlage der Gebühr für das Anbringen des Firmenschilds fest. Außerdem ist eine Frist vorgeschrieben, innerhalb derer der Steuerpflichtige verpflichtet ist, jede nachträglich eingetretene Änderung (wie das Anbringen des Firmennamens auf einem anderen Gebäude oder Entfernung eines bereits angebrachten Firmenschild, Änderung der Größe des Wirtschaftsbeteiligten oder der Höhe des Jahreseinkommens, die geringer als 50 Mio. Dinar ist oder diesen Betrag überschreitet, zu melden, schreibt Aktivasistem.
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