Haben Sie Ihre Gründungsdokumente an neues Gesetz über Kapitalgesellschaften angepasst?
Das neue Gesetz über Kapitalgesellschaften (Amtsblatt "Sl.glasnik RS 33/11) wurde am 25. Mai 2011 vom serbischen Parlament verabschiedet und am 27. Mai 2011 im Amtsblatt veröffentlicht. Am 4. Juni 2011 trat das Gesetz in Kraft und wird ab dem 01.02.2011 angewandt.
Abänderugnen und Ergänzungen des Gesetzes beschlossen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, veröffentlicht im Amtsblatt RS 99/11 vom 27.12.2011, traten am 04.01.2012 in Kraft.
Die Abänderungen und Ergänzungen haben die Anwendung des Gesetzes verschoben bzw. die Frist für die Harmonisierung mit dem neuen Gesetz in Aktiengesellschaften verlängert. Kapitalgesellschaften registriert als Gesellschafte mit beschränkter Haftung müssen ihre Gründungsdokumente spätestens bis 31.01.2012 in Einklang mit dem neuen Gesetz bringen. Alle Veränderungen müssen der Agentur für Handelsregister, spätestens drei Monate nach der Veränderung, also vom 01.02.2012 bis 30.04.2012 angemeldet werden.
Die wichtigste Veränderung ist jene, die das Kapital betrifft. Das neue Gesetz über Kapitalgesellschaft sieht vor, dass das Gründungskapital in Dinar angegeben wird und nicht wie bisher in Euro. Man muss auch bestimmen, ob die Gesellschaft von einer oder zwei Kammern verwaltet werden sollte.
Das Einkammer-Management besteht aus einer Aktionärsversammlung, einem oder mehreren Direktoren. Zweikammer-Management verlangt Aktionärsvresamlung, Aufsichtausschus und auch einen oder mehrere Direktoren.
Das neue Gesetz erlaubt einem Kapitalgesellschaft ohne Stempel, außer der Anschrift des Sitzes auch eine andere Adresse für Briefe anmelden. Abänderungen und Ergänzungen der Gründungsdokumente gelten auch ohne Bescheingung des Gerichts.
Bestehende Aktiengesellschaften müssen ihre Gründungsdokumenten und Statute bis 30.06.2012 anpassen und alle Veränderungne bis 15. Juli 2012 registrieren lassen.
Im Falle, dass Gründungsdokumente nicht innerhalb der festgesetzten Frist angepasst werden, erlaubt der Gesetzgeber der Agentur für Handelsregister, das Unternehmen im Register zu löschen.
Quelle: Anwaltsbüro Ljubiša Živadinović
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